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Dokument-ID: 074420
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 355. Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen Andern in seinem Nahmen zu erwerben.