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Dokument-ID: 074419
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 354. im subjectiven.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. objective und subjektive Möglichkeit der