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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1118.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützliche Bauführung ist der Miehter zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.