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Dokument-ID: 075215
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1119.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt seyn müßte, oder, wenn die Nothwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist; so muß dem Miether für den vermißten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.