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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1174. 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
(1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
(2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.