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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1175. Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
(BGBl. I Nr. 83/2014)