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Dokument-ID: 075165
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1072. Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.