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Dokument-ID: 075166
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1073.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.