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Dokument-ID: 033114
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 57. Wert des Streitgegenstandes
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.