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Dokument-ID: 033115
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 58. Kostenersatz und Gebühren
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.