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Dokument-ID: 180872
Vorschrift
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 16a. Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
idF BGBl. I Nr. 120/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1999
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.