Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 17. Meldepflichten
idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)