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Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 4. Meldungen zur Arbeitslosenversicherung
idF BGBl. I Nr. 104/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2025
(1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 25/2025 gilt ab 01.01.2026:
„(1) Dienstgeber sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.“)
(2)Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn
- der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
- der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat und für diesen keine Meldepflicht besteht.
(3)Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
(BGBl. I Nr. 104/2007)