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Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 5.
idF BGBl. Nr. 609/1977 | Datum des Inkrafttretens 22.12.1977 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2025
(1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 9)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 25/2025 gilt ab 01.01.2026:
„Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, und Träger von Ausbildungseinrichtungen zu verstehen.“)