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Dokument-ID: 181336

Vorschrift

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Fortbezug der Notstandshilfe

idF BGBl. I Nr. 82/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(BGBl. I Nr. 82/2008)