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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 83. Evaluierung
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.
(BGBl. I Nr. 104/2007)
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.
(BGBl. I Nr. 104/2007)
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.
(BGBl. I Nr. 35/2012)
(5) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (§ 39b) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 3/2013)
(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.
(BGBl. I Nr. 67/2013)
(7) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anwendbar, wobei sich abweichend von § 27 Abs. 4 der abzugeltende Anteil der Aufwendungen wie folgt verringert:
Bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2024 beginnt, auf 42,5 vH, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2025 beginnt, auf 35,0 vH,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt, auf 27,5 vH,
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2027 beginnt, auf 20,0 vH und
bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2028 beginnt, auf 10,0 vH.
Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2023. § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist auf Blockzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, so richtet sich die Berechnung des Lohnausgleiches nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
(BGBl. I Nr. 62/2026)
(8) Abweichend von § 27 Abs. 2 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
- nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;
- nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;
- nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.
Abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;
nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;
nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;
nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;
nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;
nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;
nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;
nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;
nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;
nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.
§ 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.