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Dokument-ID: 020600

Vorschrift

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Abgabenrechtliche Vorschriften

idF BGBl. I Nr. 71/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2020

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(BGBl. I Nr. 71/2019)