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Dokument-ID: 020601
Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 47a.
idF BGBl. Nr. 314/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1994
Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.