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Dokument-ID: 142617

Vorschrift

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

(1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„(3) Wird der im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes veranschlagte Wert für Altersteilzeitgeld unterschritten, kann dieser Unterschreitungsbetrag im Ausmaß von bis zu zwei Dritteln für arbeitsmarktpolitische Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz aus der zweckgebundenen Rücklage im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entnommen werden. Ausgehend von den Zugangszahlen zur Altersteilzeit im Zeitraum November 2026 bis Mai 2027 kann im Jahr 2028 ein Vorgriff auf absehbare Einsparungen beim Altersteilzeitgeld im Jahr 2028 erfolgen. Sobald die tatsächliche Höhe der Einsparungen feststeht, ist eine im Jahr 2028 eingetretene Über- oder Unterdeckung im Jahr 2029 auszugleichen. Diese Regelung ist in gleicher Weise für das Jahr 2029 anzuwenden“)