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Vorschrift
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
§ 6a. Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026
Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2029 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.“)