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Dokument-ID: 178983
Vorschrift
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 18j. Abweichungen für den nationalen Verkehr
idF BGBl. I Nr. 124/2008 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2008
Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.
(BGBl. I Nr. 124/2008)