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Dokument-ID: 178984

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18k. Arbeitszeitaufzeichnungen

idF BGBl. I Nr. 124/2008 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2008

Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(BGBl. I Nr. 124/2008)