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Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
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Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
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Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2) | 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2) | 10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1) | 15 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
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Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
Alter bis 35 Jahre | 10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
(BGBl. I Nr. 43/2023)