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Muster
Dokument-ID: 1047326
Artikel 16
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
idF BGBl. I Nr. 25/2019 | Datum des Inkrafttretens 26.03.2019
(Anm. d. Red.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 34, BGBl. Nr. 218/1975)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.