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Dokument-ID: 014158
Vorschrift
BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
§ 8. Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission
idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.