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Dokument-ID: 1181137
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22g. Dienst- und Betriebsgeheimnisse
idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025
Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(BGBl. I Nr. 50/2025)