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Dokument-ID: 1181139
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22h.
idF BGBl. I Nr. 98/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025
Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.