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Dokument-ID: 179279
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 43. Verfahrens- und Strafbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
(1) Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3) Die BV-Kassen haben der FMA
- Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie
- Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30
unverzüglich bekannt zu geben.