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Dokument-ID: 179280
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 44.
idF BGBl. I Nr. 107/2017 | Datum des Inkrafttretens 03.01.2018
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 107/2017)
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. Nr. 107/2017 aufgehoben.)