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Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 45.
idF BGBl. I Nr. 107/2017 | Datum des Inkrafttretens 03.01.2018
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 107/2017)
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. Nr. 107/0217 aufgehoben.)