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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 20c. Informationspflicht
idF BGBl. I Nr. 100/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2025
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über
- die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
- die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf der Website des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 100/2025)