Dokument-ID: 132559

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

idF BGBl. I Nr. 100/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2025

(1)Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln. (BGBl. I Nr. 100/2025)

(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.