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Dokument-ID: 132560
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 31. Tätigkeit der Arbeitsgruppen
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
(1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.