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Dokument-ID: 145437
Vorschrift
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 62. Nebenintervention
idF BGBl. I Nr. 107/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013
Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(BGBl. I Nr. 107/2013)