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Dokument-ID: 591544

Vorschrift

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

idF BGBl. I Nr. 107/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

(BGBl. I Nr. 107/2013)