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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
- § 1. Voraussetzungen des Anspruches
- § 1a. Insolvenz-Entgelt für Abfertigung wegen Verschlechterung der Wirtschaftslage und bei überschuldetem Nachlass
- § 1b. Insolvenz-Entgelt für Übertragungsbeträge
- § 2. Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
- § 2a.
- § 3. Ausmaß des Insolvenz-Entgelts
- § 3a. für Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz
- § 3b. Für weitere Ansprüche
- § 3c. Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
- § 3d. Für Betriebspensionen
- § 4. Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
- § 5.
- § 6. Antrag
- § 7. Entscheidung und Auszahlung
- § 8. Pfändung, Verpfändung und Übertragung
- § 9. Widerruf und Rückforderung
- § 10. Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
- § 11. Übergang der Ansprüche
- § 12. Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
- § 13. Insolvenz-Entgelt-Fonds
- § 13a. Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
- § 13b. Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
- § 13c. Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten
- § 13d. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
- § 13f. Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002
- § 14. Rechtshilfe und Auskunftspflicht
- § 14a. Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen
- § 15. Stempel- und Gebührenfreiheit
- § 16. Strafbestimmungen
- § 17. Übergangsbestimmungen
- § 17a. Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- § 18. Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
- § 19. Sonderbestimmungen