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Dokument-ID: 114376
Vorschrift
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
§ 10. Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
idF BGBl. I Nr. 218/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 218/2021)