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Dokument-ID: 109026

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF BGBl. I Nr. 178/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1999

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.