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Dokument-ID: 109027
Vorschrift
Journalistengesetz (JournG)
§ 14.
idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 29.02.1920
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.