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Dokument-ID: 109027

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 29.02.1920

Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.