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Dokument-ID: 054773
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 58. Sonderbestimmung für 1998 und 1999
idF BGBl. I Nr. 139/1997 | Datum des Inkrafttretens 30.12.1997
In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:
- § 7 Abs. 2,
- § 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,
- § 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.