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Dokument-ID: 054774
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 59. Außerkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 153/1999 | Datum des Inkrafttretens 18.08.1999
§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.