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Dokument-ID: 054735

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Teilzeitbeschäftigung

idF BGBl. I Nr. 153/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.