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Dokument-ID: 054736

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.