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Dokument-ID: 114280
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 4.
idF BGBl. I Nr. 157/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
- zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
- zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.