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Dokument-ID: 1088051
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 148. Veröffentlichung
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Gleichbehandlungsstelle hat ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist auch bei Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 146 Abs. 3 durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber durchzuführen.