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Dokument-ID: 1088052

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 149. Auskunftspflicht

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, einer Gleichbehandlungsstelle die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.