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Dokument-ID: 112207
Vorschrift
Väter-Karenzgesetz (VKG)
§ 11a. Unabdingbarkeit
idF BGBl. Nr. 434/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1995
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen – soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt – durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.