Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 625 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigen-
Thema
- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (11) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (11)
- (17) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (17)
- (20) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (20)
- (4) Arbeitszeit Arbeitszeit (4)
-
(8)
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
(8)
- (1) Mehrarbeit, Überstunden Mehrarbeit, Überstunden (1)
- (1) Sachbezüge Sachbezüge (1)
- (3) Steuerfreie Bezüge Steuerfreie Bezüge (3)
- (1) Abrechnung Sozialversicherung Abrechnung Sozialversicherung (1)
- (1) Abrechnung Sonstige Abzüge Abrechnung Sonstige Abzüge (1)
- (1) Lohn- und Sozialdumping Lohn- und Sozialdumping (1)
- (10) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (10)
- (1) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (1)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (3) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (3)
-
(73)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(73)
- (39) Kündigung Kündigung (39)
- (16) Entlassung Entlassung (16)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (6) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (6)
- (4) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (4)
- (2) Beendigung in der Probezeit Beendigung in der Probezeit (2)
- (4) Entgeltfragen bei Beendigung Entgeltfragen bei Beendigung (4)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
-
(28)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(28)
- (9) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (9)
- (3) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (3)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (10) Beendigung Beendigung (10)
- (2) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
idF BGBl. I Nr. 159/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
- in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
- bei der Planung von Arbeitsstätten,
- bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
- bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
- bei der Organisation der Ersten Hilfe,
- in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
- bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
- bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
- den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
- die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
- die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.