Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 625 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigen-
Thema
- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (11) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (11)
- (17) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (17)
- (20) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (20)
- (4) Arbeitszeit Arbeitszeit (4)
-
(8)
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
(8)
- (1) Mehrarbeit, Überstunden Mehrarbeit, Überstunden (1)
- (1) Sachbezüge Sachbezüge (1)
- (3) Steuerfreie Bezüge Steuerfreie Bezüge (3)
- (1) Abrechnung Sozialversicherung Abrechnung Sozialversicherung (1)
- (1) Abrechnung Sonstige Abzüge Abrechnung Sonstige Abzüge (1)
- (1) Lohn- und Sozialdumping Lohn- und Sozialdumping (1)
- (10) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (10)
- (1) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (1)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (3) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (3)
-
(73)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(73)
- (39) Kündigung Kündigung (39)
- (16) Entlassung Entlassung (16)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (6) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (6)
- (4) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (4)
- (2) Beendigung in der Probezeit Beendigung in der Probezeit (2)
- (4) Entgeltfragen bei Beendigung Entgeltfragen bei Beendigung (4)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
-
(28)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(28)
- (9) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (9)
- (3) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (3)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (10) Beendigung Beendigung (10)
- (2) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1216b. Bestellung der Liquidatoren
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft haben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, die Gesellschafter als Liquidatoren das Gesellschaftsvermögen abzuwickeln. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Sprengel einer der Gesellschafter seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Das Gericht kann in einem solchen Fall Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern auch der Verwalter, durch den die Kündigung der Gesellschaft erfolgt ist.
(BGBl. I Nr. 86/2021)
(3) Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
(4) Die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation und die Liquidatoren soweit möglich den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)