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Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 53. Beitrittsvertrag
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach § 27a zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des § 52 Abs 1 im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach § 9 bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (§ 49 Abs 2) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Hat eine Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs 2 über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Abs 1 2. Satz auszuwählen.
(3) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- die ausgewählte BV-Kasse;
- Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5;
- die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
- eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2;
- alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
- Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 verrechnen darf.
(4) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs 1 bis 3.
(BGBl. I Nr. 102/2007)